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   OVG Niedersachsen, 04.11.2021 - 10 KN 44/18   

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OVG Niedersachsen, 04.11.2021 - 10 KN 44/18 (https://dejure.org/2021,46090)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04.11.2021 - 10 KN 44/18 (https://dejure.org/2021,46090)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 04. November 2021 - 10 KN 44/18 (https://dejure.org/2021,46090)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 Abs 1 S 1 BJagdG; § 22 Abs 1 S 3 BJagdG; § 8 Abs 5 BJagdG; Art 14 GG; § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 JagdG ND; § 47 Abs 2 S 1 VwGO
    Bestandsgefährdung; Beurteilungsspielraum; Blessgänse; Blässgänse; Eigentum; Jagdbezirk, gemeinschaftlicher; Jagdgenossenschaft; Jagdrecht; Pacht; Schonzeit; Sozialbindung; Verpachtung; Zwerggänse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05

    Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft ist verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.11.2021 - 10 KN 44/18
    In einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht das Jagdausübungsrecht demgegenüber der Jagdgenossenschaft zu (§ 8 Abs. 5 BJagdG; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 1).

    In der Regel nutzt sie die Jagd durch Verpachtung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 1).

    Durch § 8 Abs. 5 BJagdG wird das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossen von dem zum Grundeigentum gehörenden Jagdrecht abgespaltet und der Jagdgenossenschaft übertragen (BVerwG, Urteil vom 14.4.2005 - 3 C 31.04 -, juris Rn. 20; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 7, 22).

    Sie ist Inhaberin des Jagdausübungsrechts und daher gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zur Hege und damit zur Berücksichtigung der in § 1 Abs. 2 BJagdG normierten, mit der Hege verbundenen Gesetzeszwecke verpflichtet (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn 22).

    Insoweit wird das Jagd(ausübungs)recht von seinem Eigentum abgetrennt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 25).

    Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und dabei die anderen Verfassungsnormen, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie der Gleichheitssatz zu beachten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 5; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 8/15 -, juris Rn. 43).

    Die Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen dabei nicht weitergehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient und der Kernbereich der Eigentumsgarantie darf nicht ausgehöhlt werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 5).

    Die Gestaltungsfreiheit des Normgebers ist umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 6; vgl. auch Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 12.2.2020 - P.St. 2610 -, juris Rn. 190).

    Im Bereich des Jagdrechts besteht aufgrund der damit verbundenen übergeordneten, naturgemäß nicht an den Grundstücksgrenzen haltmachenden Regelungszielen eine erhöhte Sozialbindung mit der Folge eines weiten Beurteilungsspielraums des Normgebers (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 12; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 6/15 -, juris Rn. 41, 48).

    Unter Berücksichtigung des ihm zukommenden weiten Beurteilungsspielraums verfolgt der Verordnungsgeber hiermit jedoch einen legitimen Zweck, ist die Regelung zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sowie erforderlich und sie belastet den Antragsteller auch nicht unverhältnismäßig (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 12).

    Die Regelung dient daher auch dem Artenschutz und damit dem Naturschutz sowie dem Verfassungsauftrag des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen (Art. 20a GG, vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 15).

    Der Normgeber konnte sich daher im Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Beurteilungsspielraums aufgrund der erhöhten Sozialbindung des Grundeigentums im Bereich des Jagdrechts (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 12; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 6/15 -, juris Rn. 41; Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 12.2.2020 - P.St. 2610 -, juris Rn. 139, 188) für die Festsetzung einer ganzjährigen Schonzeit für die Blässgänse zum Schutz der Zwerggänse entscheiden (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 8/15 -, juris Rn. 50).

    Dementsprechend konnte der Antragsgegner im Rahmen des ihm zustehenden weiten Einschätzungsspielraums (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 19) zur effektiven Verringerung der Gefahr eines Fehlabschusses eine ganzjährige Schonzeit für die Blässgans als am besten geeignet und erforderlich ansehen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.05.2017 - 4 KN 8/15

    Einschränkung der Jagdzeiten in Schleswig-Holstein

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.11.2021 - 10 KN 44/18
    Der Antragsteller ist als Jagdpächter antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil er geltend machen kann, durch die Einführung einer ganzjährigen Schonzeit für Blässgänse in seinem Jagdausübungsrecht verletzt zu sein (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 8/15 -, juris Rn. 4, 31; vgl. OVG Hamburg, Zwischenurteil vom 20.4.2017 - 5 Bf 51/16 -, juris Rn. 47 ff.; Pardey/Hons/Brandt, NJagdG, Stand: August 2020, § 1 BJagdG/NJagdG, Ziff. 2; Schuck in Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 3 Rn. 15).

    Bei der Einschränkung von Jagdzeiten handelt es sich grundsätzlich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 12.2.2020 - P.St. 2610 -, juris Rn. 122 zu Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HV; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 8/15 -, juris Rn. 43; Pardey/Hons/Brandt, Jagdrecht in Niedersachsen, Stand: August 2020, Einf. Ziff. 1.2).

    Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sind die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und dabei die anderen Verfassungsnormen, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie der Gleichheitssatz zu beachten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 5; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 8/15 -, juris Rn. 43).

    a) Mit der Festlegung einer ganzjährigen Schonzeit für Blässgänse bezweckt der Antragsgegner den Schutz der in ihrem Bestand gefährdeten Federwildart Zwerggans (Anser erythropus; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 8/15 -, juris Rn. 50).

    Der Normgeber konnte sich daher im Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Beurteilungsspielraums aufgrund der erhöhten Sozialbindung des Grundeigentums im Bereich des Jagdrechts (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 12; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 6/15 -, juris Rn. 41; Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 12.2.2020 - P.St. 2610 -, juris Rn. 139, 188) für die Festsetzung einer ganzjährigen Schonzeit für die Blässgänse zum Schutz der Zwerggänse entscheiden (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 8/15 -, juris Rn. 50).

    b) Im Rahmen des ihm insoweit zukommenden Beurteilungsspielraums konnte der Antragsgegner auch davon ausgehen, dass die ganzjährige Schonzeit für Blässgänse zum Schutz des Bestandes der Zwerggänse geeignet und auch erforderlich ist, weil die Gefahr der Verwechslung der Zwerggans mit der Blässgans besteht (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 8/15 -, juris Rn. 51; zur Verwechselungsgefahr im Rahmen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 der Richtlinie 409/79/EWG vgl. auch EuGH, Urteil vom 19.1.1994 - C-435/92 -, juris Rn. 18).

    In gewissem Umfang sind Einwirkungen durch freilebendes Wild grundsätzlich allgemein hinzunehmen, sofern eine § 1 Abs. 2 BJagdG möglichst weitgehend entsprechende Hege des Wildbestandes gewährleistet ist (Senatsbeschluss vom 14.1.2020 - 10 ME 230/19 -, juris Rn. 26 m.w.N.; vgl. dazu auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 8/15 -, juris Rn. 47).

    Maßgeblich können insoweit je nach den Umständen des Einzelfalls etwa das Ausmaß des Schadens (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 8/15 -, juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.3.2015 - 16 A 1610/13 -, juris Rn. 62, und vom 13.12.2018 - 16 A 1834/16 -, juris Rn. 106), der Bestand der Wildart und dessen Lebensbedingungen sowie die Art der Bewirtschaftung und die Eigenart der Gebiete (Schuck in Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 1 Rn. 19 f., 23 ff.) sein.

  • StGH Hessen, 12.02.2020 - P.St. 2610

    Hessische Jagdverordnung: Normenkontrollantrag der Fraktion der FDP im Hessischen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.11.2021 - 10 KN 44/18
    Bei der Einschränkung von Jagdzeiten handelt es sich grundsätzlich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 12.2.2020 - P.St. 2610 -, juris Rn. 122 zu Art. 45 Abs. 1 Satz 2 HV; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 8/15 -, juris Rn. 43; Pardey/Hons/Brandt, Jagdrecht in Niedersachsen, Stand: August 2020, Einf. Ziff. 1.2).

    Die Gestaltungsfreiheit des Normgebers ist umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 6; vgl. auch Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 12.2.2020 - P.St. 2610 -, juris Rn. 190).

    Der Normgeber konnte sich daher im Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Beurteilungsspielraums aufgrund der erhöhten Sozialbindung des Grundeigentums im Bereich des Jagdrechts (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 12; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 6/15 -, juris Rn. 41; Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 12.2.2020 - P.St. 2610 -, juris Rn. 139, 188) für die Festsetzung einer ganzjährigen Schonzeit für die Blässgänse zum Schutz der Zwerggänse entscheiden (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 8/15 -, juris Rn. 50).

    c) Die Festsetzung einer ganzjährigen Schonzeit für die Blässgänse zum Schutz des Bestandes der Zwerggänse belastet den Antragsteller auch nicht unzumutbar, insbesondere verbleiben dem Antragsteller wesentliche Teile seines Jagdausübungsrechts (vgl. dazu auch Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 12.2.2020 - P.St. 2610 -, juris Rn. 156).

    Der Antragsgegner konnte damit im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums die ganzjährige Schonzeit für Blässgänse auch im Hinblick auf die mögliche Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung und der Jagdausübung als angemessen ansehen (vgl. insoweit auch Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 12.2.2020 - P.St. 2610 -, juris Rn. 202).

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.05.2017 - 4 KN 6/15

    Wirksamkeit der Landesverordnung über jagdbare Tierarten und über die Jagdzeiten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.11.2021 - 10 KN 44/18
    Im Bereich des Jagdrechts besteht aufgrund der damit verbundenen übergeordneten, naturgemäß nicht an den Grundstücksgrenzen haltmachenden Regelungszielen eine erhöhte Sozialbindung mit der Folge eines weiten Beurteilungsspielraums des Normgebers (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 12; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 6/15 -, juris Rn. 41, 48).

    Maßgeblich ist dabei, dass die Fortsetzung der Jagd auf die Blässgänse in Niedersachsen die Erhaltung des Bestandes der Zwerggänse und damit die Erhaltung eines artenreichen Wildbestandes gefährden würde (vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 6/15 -, juris Rn. 46 zum Rebhuhn).

    Der Normgeber konnte sich daher im Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Beurteilungsspielraums aufgrund der erhöhten Sozialbindung des Grundeigentums im Bereich des Jagdrechts (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 12; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 6/15 -, juris Rn. 41; Hessischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 12.2.2020 - P.St. 2610 -, juris Rn. 139, 188) für die Festsetzung einer ganzjährigen Schonzeit für die Blässgänse zum Schutz der Zwerggänse entscheiden (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 8/15 -, juris Rn. 50).

    Unabhängig davon, ob im Hinblick auf § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BJagdG, der nach seinem Wortlaut nur die Aufhebung einer Schonzeit betrifft, wie der Antragsteller meint "landesspezifische besondere Gründe" die Aufhebung der Jagdzeit rechtfertigen müssen (vgl. dazu OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 6/15 -, juris Rn. 46), liegen solche damit jedenfalls vor, da Niedersachsen Teil des Zugweges eines Teils der Zwergganspopulation ist und sie dort vergesellschaftet mit Blässgänsen rasten.

  • BVerwG, 14.04.2005 - 3 C 31.04

    Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaft; ethischer Tierschutz; Rechtsprechung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.11.2021 - 10 KN 44/18
    Die Bildung von Jagdgenossenschaften dient dazu, durch Schaffung ausreichend großer Jagdbezirke eine Ausübung von Jagd und Hege zu gewährleisten, die den in § 1 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 BJagdG zum Ausdruck kommenden Zielen des Jagdrechts - Schutz vor Wildschäden, Gewährleistung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes, Wahrung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege - gerecht werden kann (BVerwG, Urteil vom 14.4.2005 - 3 C 31.04 -, juris Rn. 23).

    Durch § 8 Abs. 5 BJagdG wird das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossen von dem zum Grundeigentum gehörenden Jagdrecht abgespaltet und der Jagdgenossenschaft übertragen (BVerwG, Urteil vom 14.4.2005 - 3 C 31.04 -, juris Rn. 20; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, juris Rn. 7, 22).

    Im Übrigen verbleibt ihm die volle Verfügungs- und Nutzungsmacht über sein Grundeigentum (BVerwG, Urteil vom 14.4.2005 - 3 C 31.04 -, juris Rn. 21).

    Darüber hinaus erhält er als Surrogat des Jagdausübungsrechts das Mitgliedschaftsrecht in der Jagdgenossenschaft, das ihm Einfluss auf deren Entscheidungen und einen Anteil an den Jagdpachteinnahmen verschafft (BVerwG, Urteil vom 14.4.2005 - 3 C 31.04 -, juris Rn. 21).

  • EuGH, 23.05.1990 - C-169/89

    Strafverfahren gegen Van den Burg

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.11.2021 - 10 KN 44/18
    Der Antragsteller führt hierzu aus, dass nach Ziff. 1.12.2 des Leitfadens zu den Jagdbestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten von Februar 2008 bei strengeren Schutzvorschriften als in der Richtlinie vorgesehen, die Mitgliedsstaaten die Bestimmungen des EG-Vertrages über die Freiheit des Handels einhalten müssten und der Europäische Gerichtshof (C-169/89) entschieden habe, dass die Mitgliedsstaaten für andere als in der dritten Begründungserwägung genannte Zugvogelarten, die nicht auf ihrem Gebiet heimisch sind, nicht befugt seien, strengere Schutzmaßnahmen zu erlassen als sie in der Richtlinie vorgesehen sind.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 23. Mai 1990 (- C-169/89 -, juris) ausgeführt, dass die Richtlinie eine abschließende Regelung der Befugnisse der Mitgliedsstaaten auf dem Gebiet der Erhaltung der wild lebenden Vogelarten enthält (Rn. 9).

    Hinsichtlich der Bestimmungen des EG-Vertrages über die Freiheit des Handels hat der Europäische Gerichtshof in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung (- C-169/89 -, juris) ausgeführt, dass Art. 14 der Richtlinie 79/409/EWG einem Mitgliedsstaat nicht die Befugnis gibt, mittels eines Einfuhr- und Vermarktungsverbotes einer bestimmten Art, die weder Zugvogelart noch bedroht ist, einen weitergehenden Schutz zu gewähren, als er im Recht des Mitgliedsstaates vorgesehen ist, in dessen Gebiet der betreffende Vogel heimisch ist, wenn dessen Recht mit der Richtlinie 79/409/EWG in Einklang steht (Rn. 15).

  • EuGH, 08.07.1987 - 247/85

    Kommission / Belgien

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.11.2021 - 10 KN 44/18
    Auch solche wildlebenden Vögel, die sich nur vorübergehend in einem Mitgliedsstaat aufhalten, sind als in diesem Mitgliedsstaat heimisch anzusehen (vgl. EuGH, Urteil vom 8.7.1987, C-247/85, juris Rn. 21 zur Richtlinie 79/409/EWG).

    Maßgeblich ist, ob sie natürlicherweise oder gewöhnlich in dem Mitgliedsstaat leben, auch wenn dies nur für einen begrenzten Zeitraum zutrifft (vgl. EuGH, Urteil vom 8.7.1987, C-247/85, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 27.06.2012 - 9 C 10.11

    Aufwandsteuer; Jagdsteuer; Aufwand; Einkommensverwendung; Einkommenserzielung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.11.2021 - 10 KN 44/18
    Auch das Jagdausübungsrecht der Jagdgenossenschaft genießt den Schutz des Art. 14 GG (BGH, Urteil vom 15.12.2005 - III ZR 10/05 -, juris Rn. 14 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.6.2012 - 9 C 10.11 -, juris Rn. 13).

    Ihm wird das Jagdausübungsrecht als subjektiv-öffentliches Recht mitsamt den damit verbundenen öffentlich-rechtlichen Pflichten auf Zeit übertragen (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2014 - III ZR 35/14 -, juris Rn. 18; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.6.2012 - 9 C 10.11 -, juris Rn. 10, 15), was sich bereits aus § 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ergibt, wonach "die Ausübung des Jagdrechts in seiner Gesamtheit" an Dritte verpachtet werden kann.

  • OVG Hamburg, 20.04.2017 - 5 Bf 51/16

    Zur Klagebefugnis des Jagdausübungsberechtigten gegen eine Befriedungsanordnung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.11.2021 - 10 KN 44/18
    Der Antragsteller ist als Jagdpächter antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil er geltend machen kann, durch die Einführung einer ganzjährigen Schonzeit für Blässgänse in seinem Jagdausübungsrecht verletzt zu sein (so auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 8/15 -, juris Rn. 4, 31; vgl. OVG Hamburg, Zwischenurteil vom 20.4.2017 - 5 Bf 51/16 -, juris Rn. 47 ff.; Pardey/Hons/Brandt, NJagdG, Stand: August 2020, § 1 BJagdG/NJagdG, Ziff. 2; Schuck in Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 3 Rn. 15).

    Nutzt die Jagdgenossenschaft die Jagd durch Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BJagdG), ist der Jagdpächter neben der Jagdgenossenschaft Jagdausübungsberechtigter (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.5.2002 - 8 LB 43/01 -, juris Rn. 30; vgl. auch Pardey/Hons/Brandt, NJagdG, § 1 BJagdG/NJagdG, Ziff. 1.2; OVG Hamburg, Zwischenurteil vom 20.4.2017 - 5 Bf 51/16 -, juris Rn. 47 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.2018 - 16 A 1834/16

    Rechtsstreit um die jagdrechtliche Befriedung eines Grundbesitzes; Prüfung des

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 04.11.2021 - 10 KN 44/18
    Maßgeblich können insoweit je nach den Umständen des Einzelfalls etwa das Ausmaß des Schadens (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.5.2017 - 4 KN 8/15 -, juris Rn. 47; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.3.2015 - 16 A 1610/13 -, juris Rn. 62, und vom 13.12.2018 - 16 A 1834/16 -, juris Rn. 106), der Bestand der Wildart und dessen Lebensbedingungen sowie die Art der Bewirtschaftung und die Eigenart der Gebiete (Schuck in Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 1 Rn. 19 f., 23 ff.) sein.
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.02.2020 - 2 KN 2/17

    Normenkontrollantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer inzwischen

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.05.2017 - 4 KN 5/15

    Einschränkung der Jagdzeiten in Schleswig-Holstein

  • OVG Niedersachsen, 14.01.2020 - 10 ME 230/19

    Bestandsverringerung; Natura 2000-Gebiet; Naturschutzgebiet; Schwarzwild; ultima

  • BVerwG, 28.01.1980 - 3 C 113.79

    Jagdrecht - Ähnliche Flächen - Eigenjagdbezirk - Gemeinschaftlicher Jagdbezirk

  • EuGH, 19.01.1994 - C-435/92

    Association pour la protection des animaux sauvages u.a. / Préfet de

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2021 - 1 KN 167/20

    Anhörungsrecht; Antragsbefugnis; Bebauungsplan; Behörde; Normenkontrollantrag;

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2020 - 13 KN 271/20

    Corona-Virus; Einrichtung; geschlossen; Konsum; ohne mündliche Verhandlung;

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 10/05

    Kein Anspruch des Grundstückseigentümers aus Gewissensgründen gegen den

  • EuGH, 08.02.1996 - C-149/94

    Strafverfahren gegen Vergy

  • OVG Niedersachsen, 12.04.2021 - 12 KN 159/18

    Abwägungsmaterial; Ausschlusszone; Ermessensunterschreitung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.03.2015 - 16 A 1610/13

    Landwirt klagt erfolgreich auf Schonzeitaufhebung für Sommergänse

  • BVerwG, 17.02.2005 - 7 CN 6.04

    Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis; objektives Prüfungsverfahren;

  • BGH, 21.02.2008 - III ZR 200/07

    Rechte des Pächters eines Hochwildreviers bei Fehlen von Rotwild als Standwild

  • BVerwG, 06.04.2017 - 4 A 16.16

    Ganderkesee-Höchstspannungsleitung kann gebaut werden

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2002 - 8 LB 43/01

    Abstimmung; Aufenthalt; Außenwirkung; befriedeter Bezirk; Behausung;

  • BGH, 30.10.2003 - III ZR 380/02

    Ansprüche einer Jagdgenossenschaft wegen Verlegung einer Gasversorgungsleitung

  • OVG Niedersachsen, 21.08.2018 - 10 KN 10/18

    Abgabengerechtigkeit; Äquivalenzprinzip; Bruttoeinkommen; Einkommensstaffelung;

  • BVerwG, 11.11.2015 - 8 CN 2.14

    Ladenöffnung; Sonn- und Feiertagsschutz; verfassungsrechtlicher Schutzauftrag;

  • OLG Celle, 20.08.2014 - 7 U 38/14

    Jagdpachtvertrag und BGB-Gesellschaft der Mitpächter

  • BGH, 23.10.2014 - III ZR 35/14

    Jagdrecht in Brandenburg: Wirksamkeit einer Vereinbarung über die Benennung eines

  • OLG Naumburg, 11.01.2018 - 2 U 33/17

    Jagdpachtvertrag: Jagdpachtfähigkeit einer GbR; Verstoß gegen das

  • OVG Niedersachsen, 13.10.2021 - 10 KN 43/18

    Bestandsgefährdung; Beurteilungsspielraum; Blessgänse; Blässgänse; Eigentum;

    Diese die Nonnengans betreffenden Erkenntnisse entsprechen auch den Ausführungen in dem Gutachten im Parallelverfahren 10 KN 44/18, das von dem dortigen durch denselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller vorgelegt worden ist.
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